I. Anwendungsbereich

  1. Nachfolgende AGB finden auf alle Geschäftsbeziehungen der Nöcker Drahtbearbeitung GmbH, d. h. alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen Anwendung. Für zukünftige Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch dann als einbezogen, wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde.
  2. Abweichungen von diesen AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen Inhalt einer ausdrücklichen schriftlichen Individualvereinbarung zwischen der Nöcker Drahtbearbeitung GmbH (nachfolgend als „Lieferant“ bezeichnet) und dem Besteller geworden sind.
  3. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  4. Soweit Erklärungen nach diesen Geschäftsbedingungen schriftlich zu erfolgen haben, wird dies auch durch die Textform gemäß § 126b BGB gewahrt.

II. Vertragsinhalt / Preise

  1. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Lieferanten.
  2. Die Maßgeblichkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung gilt auch für Bestellungen gegenüber unseren Handelsvertretern und/oder Außendienstmitarbeitern.
  3. Nebenabreden, Ergänzungen etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Alle technischen Daten unserer Kataloge und sonstiger Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie die Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt, bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen vorbehalten. Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten, bzw. die objektspezifischen Angebotspreise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  5. Alle Preise verstehen sich ab Werk, es sei denn, wir bestätigen eine Frankolieferung einschließlich handelsüblicher Verpackung.

III. Lieferfristen/Lieferverzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Spezifikationen, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von dem Lieferanten zu vertreten ist.
  2. Fixgeschäfte (§ 376 HGB (1)) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  3. Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnlichen Ereignissen, z. B. Streik, Aussperrung, etc. so verlängern sich die Fristen angemessen.
  4. Eine solche angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt auch ein bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferanten.
  5. Wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist seitens des Lieferanten nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefert der Lieferant innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Sofern der Lieferant die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist -, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für die von dem Verzug betroffene Lieferung oder Leistung verlangen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder dieser wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, und/oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangt und/oder auf die Lieferung besteht.
  8. Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers über den im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt verschoben, so kann der Lieferant frühestens zehn Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 % an Lagergeld dem Besteller in Rechnung stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

IV. Lieferbedingungen

  1. Der Lieferant ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  2. Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichts, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen, produktspezifischen Toleranzgrenzen zulässig.

V. Gefahrübergang/Lieferung

  1. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers durch einen Frachtführer unserer Wahl. Die Kosten des Versandes trägt der Besteller. Frankolieferungen innerhalb Deutschland erfolgen frei Hof/Emfpangsstelle.
  2. Der Lieferant ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Bestellers gesonderte Versicherungen für die mit dem Transport verbundenen Gefahren abzuschließen.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführenden Person auf den Besteller über.
  4. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferanten in Annahmeverzug gerät.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung des Lieferanten nichts Abweichendes ergibt, ist der Kaufpreis in bar ohne Abzug frei Zahlstelle zu leisten und sofort nach Rechnungsstellung fällig. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn dies in der Auftragsbestätigung oder Rechnung des Lieferanten schriftlich ausgewiesen ist.
  3. Gerät der Besteller in Verzug, kann der Lieferant gegenüber einem Besteller, der nicht Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB verlangen. Der Besteller kann dagegen nicht einwenden, dass dem Lieferanten nur ein geringerer oder gar kein Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Lieferant ist zur Hereinnahme von Wechseln nicht verpflichtet. Diese werden nur im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen an Erfüllung statt hereingenommen. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wurde. Die Diskont- und Einzugsspesen für den Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar.
  5. Unabhängig von im Einzelfall gesondert getroffener Zahlungsvereinbarungen werden dem Lieferanten zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch des Lieferanten auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fällen ist der Lieferant darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner ist der Lieferant berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl des Lieferanten die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten.
  6. Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Besteller Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er darüber hinaus insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen berechtigt.
  8. Gutschriften werden ausdrücklich zum Zwecke der Verrechnung erteilt. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum des Lieferanten.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Besteller tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an den Lieferanten sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, so lange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung ist der Lieferant berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  4. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen Abs. 2 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht.
  5. Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für den Lieferanten als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. In diesem Fall steht dem Lieferanten an, der durch Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sache (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und/oder Verarbeitung zu. Ebenso steht dem Lieferanten anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mit verarbeitet werden. Veräußert der Besteller die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
  6. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferanten ab.
  7. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt des Lieferanten vom Vertrag und gilt auch nicht als konkludente Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt ausdrücklich, dass diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.

VIII. Entgegennahme

  1. Der Besteller hat dem Lieferanten in angemessener Frist vor Lieferung der Ware verbindlich eine oder mehrere Personen namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme der Lieferung und Unterzeichnung des Lieferscheins bevollmächtigt ist bzw. sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers geliefert werden soll. Wird eine solche Angabe vom Besteller nicht gemacht, gelten alle Personen, die nach der üblichen Geschäftspraxis an der Empfangsstelle üblicherweise Waren annehmen als annahmeberechtigt.
  2. Ist keine der von dem Besteller genannten, bevollmächtigten Personen zum vereinbarten Liefertermin an dem vereinbarten Ort der Lieferung anwesend oder zur Annahme der Ware bereit, gerät der Besteller in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn übergeht. Ferner hat er die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung vorgenommen werden muss.
  3. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

IX. Gewährleistung

  1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerlicher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht mehr reproduzierbaren Softwarefehlern.
  2. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  3. Der Besteller hat die ihm übersandte Ware unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen und offene Mängel innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Erhalt der Ware dem Lieferanten schriftlich mitzuteilen. Für versteckte Mängel gilt diese Frist ab ihrer Entdeckung.
  4. Bei begründeter Mängelrüge, das heißt bei Vorliegen von Sachmängeln, die oder deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlagen, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) berechtigt.
  5. Liefert der Lieferant zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Besteller die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden.
  6. Ist der Lieferant zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage bzw. ist er gemäß § 439 Abs. 4. BGB zur Verweigerung der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die der Lieferant zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
  8. Der Besteller hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sowie die Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache trägt der Lieferant, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsanspruch des Bestellers als unberechtigt heraus, kann der Lieferant die Kosten für die Fehleranalyse auch nachträglich entsprechend den jeweils gültigen Preisen für Serviceleistungen verlangen.
  9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 445a BGB bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher bestehen keine Rückgriffsansprüche, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.
  10. Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (§§ 478 ff. BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden, verjähren die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz sowie bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
  11. Die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (gemäß § 377 und § 378 HGB) bleiben hiervon unberührt.
  12. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt XI. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer und Ziffer XI. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  13. Ein- und Ausbaukosten sind von dem Lieferanten nur dann zu tragen, wenn die Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde und er den Mangel, der für die Geltendmachung der Nacherfüllungsansprüche ursächlich ist, zu vertreten hat.

X. Rücknahme von Waren

  1. Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt das vorherige schriftliche Einverständnis des Lieferanten voraus. Anderenfalls ist der Lieferant berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.
  2. Für die Rücknahme der Ware berechnet der Lieferant pauschal Bearbeitungskosten in Höhe von 20 % des Warenwerts. Ferner hat der Besteller sämtliche Transportkosten, sowie Kosten der Verpackung, Umverpackung und eventuelle Instandsetzung zu tragen.

XI. Schadensersatz / Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.
  3. Bei von dem Lieferanten zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann beschränkt, soweit dem Lieferanten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, und keine zwingende Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit greift. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
  4. Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Bestellers, gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung, wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat.
  5. Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen (vgl. IX. 10.).

XII. Vertragsanpassung

  1. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von III.3. oder Umstände im Sinne des § 313 BGB die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XIII. Sonstiges

  1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise die Lieferungen übertragen hat.
  2. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
  3. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten.
  4. Sollte eine Bestimmung in diese Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: 2019

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