I. Anwendungsbereich

  1. Unsere nachstehenden AGBL gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß 14 BGB. Sie gelten ausschließlich und abschließend, auch wenn dies im Einzelfall nicht gesondert vereinbart ist. Dies gilt bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch im Falle einer fernschriftlichen oder telefonischen oder sonstigen, insbesondere auch elektro nischen Form des Vertragsschlusses.
  2. Entgegenstehende oder von unseren AGBL abweichenden Bedingungen des Ver tragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Wir erkennen sie nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung Etwaig anderslau tenden und abweichenden Allgemeinen Geschäfts oder Lieferbedingungen des Ver tragspartners wird hiermit widersprochen. Sie gelten als abbedungen, auch soweit sie bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal aus drücklich zurückgewiesen werden.
  3. Unsere AGBL gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB oder von diesen AGBL abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Leistung des Vertragspartners vorbehaltlos annehmen. Eine Vertragserfüllung durch uns er setzt nicht die ausdrückliche schriftliche Bestätigung abweichender Bedingungen.
  4. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, mündlich oder schriftlich oder sonst wie die Geltung anderer als dieser AGBL zu Änderungen dieser AGBL oder anderer Vertragsinhalte bedürfen der Zustimmung durch unsere Geschäftsleitung o der Geschäftsführung.
  5. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Nachträge des Vertrages bedürfen der Schriftform; auch für sie gelten diese
  6. Soweit Erklärungen nach diesen AGBL schriftlich zu erfolgen haben, ist damit neben der Schriftform auch die Textform.

II. Angebotsunterlagen, Angebot

  1. Wir bearbeiten die uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Güter nach dessen speziellen Bedürfnissen. Der Besteller hat vorab eigenständig zu prüfen, ob die bearbeiteten Produkte seinen Anforderungen und seinem Bedarf entsprechen.
  2. Auf Anfrage eines Bestellers steht es uns frei, zu prüfen, ob wir ein Angebot abgeben.
  3. Es steht uns im Anschluss frei, ein Angebot über eine umsetzbare Lösung, einschließlich eines Lieferungs- bzw. Fertigstellungszeitplanes, dahingehend zu machen. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
  4. Nimmt der Besteller das Angebot an, sind damit auch die angebotene Lösung, einschließlich des Zeitplanes vereinbart. Die von uns schriftlich vorgeschlagenen Änderungen bedürfen der Gegenzeichnung durch den Besteller, damit sie als genehmigt und vereinbart gelten. Erfolgt keine Reaktion auf die von uns vorgeschlagenen Änderungen in Zeitplan und technischer Lösung durch den Besteller, gelten diese nach Ablauf von 14 Tagen nach ihrem Zugang beim Besteller als genehmigt und vereinbart. Dies gilt insbesondere auch für mit der Änderung eventuell verbundenen, von uns vorgeschlagenen Anpassungen des Preises.
  5. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein oder die Warenrechnung.

III. Zahlungsbedingungen, Preise

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltender Mehrwertsteuer.
    Soweit die Lieferung an einen anderen Ort als unserem Sitz vereinbart ist, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Transportkosten, einschließlich der Kosten der von uns üblicherweise verwendeten Verpackung oder der vom Besteller gewünschten Verpackung, Kosten für den Hin- und Rücktransport unserer Werkzeuge, sowie Auslösungen.

    Sollten gesetzliche Entsorgungskosten erhoben werden, sind diese gesondert zuzüglich der vereinbarten Preise an uns zu zahlen.

    Die Preise gelten jeweils nur für die vertraglich vereinbarte Menge und Ausführung. Werden vom Besteller Änderungen gewünscht, die einen höheren Aufwand erfordern, als nach dem Vertrag zugrunde gelegt, so bleibt eine angemessene Änderung der Preise vorbehalten.

    Wir behalten uns das Recht vor, wenn sich nach Abschluss des Vertrages, unvorhersehbar unsere Kosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen, insbesondere Rohstoffpreissteigerungen oder Energiekostensteigerungen, erhöhen, unsere Preise um das Maß der dadurch eingetretenen Kostensteigerung anzupassen. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich. Ändern sich unsere Preise unter Berücksichtigung dieser Umstände um mehr als 5 % des in der Auftragsbestätigung genannten Preises, steht Bestellern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, das Recht zu, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Das gleiche Recht steht Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches für solche Rechtsgeschäfte zu, die nicht zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Soweit eine Skontovereinbarung besteht gilt: Teilzahlungen sind nicht skontierfähig.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) frei Zahlstelle zu leisten und sofort zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz per anno zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, oder sie in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zur Hauptforderung stehen. Dem Besteller steht nur wegen festgestellter, unbestrittener von uns anerkannter, oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zur Hauptforderung stehender Gegenansprüche ein Zurückbehaltungsrecht zu. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Gutschriften werden ausdrücklich zum Zwecke der Verrechnung erteilt. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht.
  6. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wird beim Besteller fruchtlos gepfändet oder gerät der Besteller in den Vermögensverfall, so sind wir berechtigt, unter Anrechnung der gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Bestellers berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum stehende Waren ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung oder Sicherheitsleistung vorläufig sicherzustellen. Transport- und Unterstellungskosten trägt der Besteller.
  7. Unabhängig von im Einzelfall gesondert getroffener Zahlungsvereinbarungen werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch des Lieferanten auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach unserer Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.
  8. Soweit wir berechtigt Teillieferungen und Teilleistungen vornehmen, sind diese mit Erbringung der jeweiligen Teilleistungen zu vergüten.

IV. Lieferzeit, Lieferausführung und Lieferverzug

  1. Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie des Eingangs einer vereinbarten, bei Vertragsabschluss fälligen Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt zudem die Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere sämtlicher Mitwirkungspflichten, wie die Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen und Freigaben voraus.
  3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug, um den Zeitraum, währenddessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller die Lieferung versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wird.
  5. Teillieferungen kann der Besteller nicht zurückweisen, es sei denn, eine Teillieferung ist nicht zumutbar oder wurde ausdrücklich durch Vereinbarung ausgeschlossen.
  6. Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig geliefert bzw. die Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden konnte. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen im eigenen Betrieb sowie bei Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern uns kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des Weiteren bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, wie Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind, bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von uns nicht zu vertreten sind, wobei unsere Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die vorliegenden Lieferzeitverlängerungen gelten auch dann, wenn die Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem wir uns in Verzug befinden.
  7. Wird die Lieferung, Herstellung oder Bearbeitung auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, werden wir diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Leistungs- oder Versandbereitschaft, die durch die Lagerung und Verzögerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit € 20,00 pro Tonne für jeden angefangenen Monat berechnen. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt.
  8. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme Schadenersatz zu verlangen.
  9. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Wir geraten in Verzug, wenn uns der Besteller die Mahnung mit einer schriftlichen Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen übersendet und wir dieser Nachfrist nicht nachkommen. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalisierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 % des Nettopreises der Bestellung, insgesamt jedoch höchstens 5 %. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Insoweit gelten die Regelungen in Ziffer 7 dieser AGBL.

V. Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und ähnlichen Transportklauseln. Wird bearbeitete Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgeliefert, trägt der Besteller jede Gefahr.
  2. Soweit der Besteller es wünscht, veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  3. Eine besondere Abnahme der Ware muss vereinbart werden. Diese Abnahme findet zu dem vereinbarten Abnahmetermin in unserem Werk oder, im Fall der Vereinbarung der Lieferung an einem anderen Ort an dem Bestimmungsort statt. Erfolgt diese Abnahme nicht innerhalb von drei Tagen ab dem Abnahmetermin, gilt die Abnahme als erfolgt und unsere Waren und Leistungen als vertragsgemäß und mangelfrei.
  4. Der Besteller kann die Entgegennahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VI. Mängelgewährleistung

  1. Unsere Leistungen und Lieferungen gelten als vertragsgemäß und abgenommen, wenn der Besteller diese nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang, schriftlich rügt. Die Inbenutzungnahme durch den Besteller gilt in jedem Falle als vertragsgemäße Abnahme. Als Inbenutzungnahme durch den Besteller ist neben der Veräußerung der Ware auch jede Form der Bearbeitung oder Verarbeitung sowie der Beginn etwaiger Nachfolgearbeiten anzusehen, für die unsere Leistungen als Vorleistungen anzusehen sind. Geringfügige, insbesondere handelsübliche Abweichungen in Bezug auf Menge und Gewicht berechtigen nicht zur Rüge. Dabei ist insbesondere eine Mengenabweichung von 8 bis 20 % nicht unüblich. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, welche Abweichung als geringfügig zu bewerten ist. Jedenfalls eine Abweichung von bis zu 7,5 % auf Menge und Gewicht der Sollwerte berechtigen nicht zu einer Rüge. Entsprechende Abweichungen können handelsüblich insbesondere durch Maschineneinstellungen oder Produktprüfungen entstehen.

    Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die Lieferung unverzüglich nach ihrem Erhalt, soweit die nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen hat. Zur Prüfung der Beanstandung müssen uns ausreichend Beweismuster zur Verfügung gestellt werden.

    Ein Mangel in einer Teillieferung berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag.
  2. ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Herstellung eines neuen Werkes berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Ein- und Ausbaukosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die bearbeiteten Waren nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung den Lohnarbeitspreis voraussichtlich übersteigen.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, maximal haften wir in Höhe der von uns durchgeführten Lohnarbeit.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, maximal haften wir in Höhe der von uns durchgeführten Lohnarbeit.
  6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Ebenfalls ist die Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt – auch hinsichtlich der gesetzlichen Verjährungsvorschriften - unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
  10. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung an uns anerkannt oder durch einen von uns unterzeichneten Lieferschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Die Ware, die uns von Seiten des Bestellers angeliefert wird, nehmen wir bei Eingang unter Vorbehalt der sachlich richtigen Angaben des Gewichts bzw. der Veredelungsfähigkeit an. Eine Prüfung erfolgt während der Produktion. Für fehlende Mengen, wird daher nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung belegt und die Stückzahl oder das Gewicht bei der Annahme gemeinsam festgestellt wurde.

VII. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im vorherigen vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 12 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. Auch ohne Kenntnis des Schadens oder der Person des Schädigers tritt die Verjährung in zehn Jahren ab ihrer Entstehung ein.
  3. Die vorgehende Begrenzung gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Pfandrecht / Sicherungseigentum

  1. An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt uns der Besteller an den zum Zwecke der Bearbeitung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Lieferungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden oder einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Besteller die behandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Wert der Lohnarbeiten zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Besteller die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Bestellers an dem zum Zweck der Bearbeitung an uns übergebenen Gegenständen, die dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Bestellers gegenüber einem Dritten, welchem er die zum Zwecke der Bearbeitung an uns übergebenen Gegenständen zuvor zur Sicherheit übereignet hat, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.
  2. Der Besteller darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der an uns sicherungsübereigneten Ware durch den Besteller zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen.
  3. Wir räumen dem Besteller schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes der Lohnarbeit zum Wert der neuen Sache ein. Der Besteller hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und entgeltlich zu verwahren.
  4. Für den Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an diesem Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung dessen Forderung schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich zu verwahren.
  5. Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und zur Sicherheit an uns abgetretenen Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache, hat der Besteller seine Abnehmer auf das Sicherungseigentum des Lieferanten hinzuweisen.
  6. Der Besteller tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der an uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  7. Der Besteller wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Forderung einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.

IX. Schutzrechte

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor, soweit sie nicht ausdrücklich mit übertragen werden; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form.
  2. Produkte, die uns nach Zeichnung, Vorgaben oder Mustern vom Besteller in Auftrag gegeben werden, unterliegen der Verpflichtung des Bestellers evtl. Schutzrechte Dritter zu prüfen und nicht zu verletzen. Wird uns bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht eine Bearbeitung untersagt oder kann das Produkt wegen der Verletzung des Schutzrechtes nicht verwandt werden, sind wir berechtigt - ohne die Rechtslage zu prüfen und unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund - die Herstellung und Lieferung bis zur Klärung des Sachverhalts einzustellen und vom Besteller Schadensersatz zu verlangen, mindestens in Höhe von 15 % des Rechnungswertes für das bestellte Produkt. Der Besteller stellt uns bereits jetzt von Schadensersatz und sonstigen Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere von Rechtsinhabern, auf erstes Anfordern frei. Zum Umfang des Schadens gehören auch solche Kosten, die uns durch die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
  3. Es ist ausdrücklich nicht vereinbart, dass die Lieferungen an einem anderen Ort, als unserem Werk und an dem Lieferort frei von Rechten Dritter, einschließlich gewerblicher Schutzrechte, Markenrechten und Urheberrecht ist.

Ansprüche des Bestellers wegen Schutzrechtsverletzungen sind ausgeschlossen, soweit er diese mindestens auch zu vertreten hat oder sie auf seinen Vorgaben oder Anweisungen gründen oder dadurch verursacht werden, dass er Lieferungen modifiziert hat oder an einen anderen als den Liefer- oder Montageort verbracht hat. Weiter sind Ansprüche des Bestellers wegen Schutzrechtsverletzung ausgeschlossen, soweit er uns von durch Dritte geltend gemachten Ansprüche nicht unverzüglich verständigt.

Haben wir die Verletzung eines Schutzrechtes zu vertreten, können wir nach eigener Wahl und Kosten ein Nutzungsrecht erwirken, unsere Leistung so ändern oder austauschen, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist uns dies nicht möglich, stehen den Besteller die Mangelrechte nach Maßgabe der Ziffer 6 und 7 dieser AGBL zu.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort unser Hauptsitz, 59757 Arnsberg, für alle sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten einschließlich der Lieferungen und Zahlungen.
  3. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unter Ausschluss sonstiger Gerichtsstände Gerichtsstand für alle entstehenden Streitigkeiten 59757 Arnsberg; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Diese AGBL bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Klauseln sich als ungültig erweisen sollten. Die ungültige Klausel wird von den Parteien so ergänzt oder umgedeutet, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser AGBL mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Vertragspartner auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritten oder Behörden gegenüber abgeben, durch welche die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.

Stand: 2019

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